Absatz eins,In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß den Paragraphen 248, ff. unterbleibt.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 247
01.01.1994
31.12.2004
Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein
Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn,,
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).