Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein

Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn,,

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).

Text

ZWEITER TITEL

Umfang der einzubeziehenden Unternehmen

(Konsolidierungskreis)

Einzubeziehende Unternehmen, Vorlage- und, Auskunftspflichten

Paragraph 247,

  1. Absatz eins,In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß den Paragraphen 248, ff. unterbleibt.
  2. Absatz 2,Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Konzernabschlusses an die Änderung angepaßt werden.
  3. Absatz 3,Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und, wenn eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erfordert.