Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein

Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Art. römisch XVII,

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).

Text

DRITTER ABSCHNITT

Konzernabschluß und Konzernlagebericht

ERSTER TITEL

Anwendungsbereich

Pflicht zur Aufstellung

Paragraph 244,

  1. Absatz einsStehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen sowie dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung (Generalversammlung) des Mutterunternehmens innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen. Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sind der Hauptversammlung zusammen mit dem Jahresabschluß des Mutterunternehmens vorzulegen.
  2. Absatz 2Ein Konzernabschluß und ein Konzernlagebericht sind auch aufzustellen, wenn das Mutterunternehmen an einem oder mehreren anderen Unternehmen beteiligt ist (Paragraph 228,) und ihm bei diesem Unternehmen (Tochterunternehmen)
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
    2. Ziffer 2
      das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
    3. Ziffer 3
      das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auszuüben oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.
  3. Absatz 3Ist persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts eine Kapitalgesellschaft und keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis, so ist die Personengesellschaft hinsichtlich der in den Paragraphen 244 bis 267 geregelten Tatbestände einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt.
  4. Absatz 4Als Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die für Rechnung des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen anderer Personen zustehenden Rechte. Abzuziehen sind die Rechte, die
    1. Ziffer eins
      mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder vom Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
    2. Ziffer 2
      mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder in dessen Interesse auszuüben sind.
  5. Absatz 5Bei Ermittlung der Mehrheit der Stimmrechte sind von der Zahl aller Stimmrechte die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
  6. Absatz 6Beteiligungen im Sinne der Absatz eins und 2 müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den vierten Teil des Nennkapitals erreichen.
  7. Absatz 7Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts entscheidet der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Vom Mutter- als auch vom Tochterunternehmen sind antragsberechtigt:

jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied, der Abschlußprüfer und eine Minderheit, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling erreichen. Diese Regelung gilt sinngemäß für Personengesellschaften des Handelsrechts.