Absatz eins,Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Schulden über die Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten, so lautet dieser Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.