Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

Paragraph 216,

Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des Paragraph 189, Absatz 3, vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.