Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 215,
01.08.1990
31.12.2006
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.