Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 214,
01.08.1990
31.12.2006
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.