Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens

Paragraph 206,

  1. Absatz einsGegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß Paragraph 207,, anzusetzen.
  2. Absatz 2Auf die Feststellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist Paragraph 203, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, dürfen angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, falls eine verläßliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen.