Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 202
01.08.1990
30.06.1993
Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.