Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Text

Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen

Paragraph 202,

Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.