Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Text

Vollständigkeit, Verrechnungsverbot

Paragraph 196,

  1. Absatz einsDer Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.