Absatz einsDer Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,
Paragraph 196,
01.08.1990