Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 195,
01.08.1990
31.12.2006
Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.