Absatz einsDer Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 191,
01.08.1990
31.12.2006