Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Inventar

Paragraph 191,

  1. Absatz einsDer Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
  2. Absatz 2Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.