Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Paragraph 451
01.03.1939
31.12.2006
Die Vorschriften der Paragraphen 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmt.