Absatz eins,Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 447
01.03.1939
31.12.2006