Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 439
01.03.1939
31.12.2006
Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des Paragraph 414, entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im Paragraph 432, Absatz 3, bezeichneten Ansprüche.