Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
§ 436Paragraph 436
01.03.1939
31.12.2006
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.