Absatz eins,Übergibt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm übernommenen Beförderung das Gut einem anderen Frachtführer, so haftet er für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 432
01.03.1939
31.12.2006