Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 431
01.03.1939
31.12.2006
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.