Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
§ 425Paragraph 425
01.03.1939
31.12.2006
Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.