Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 412

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 412,

  1. Absatz eins,Der Spediteur ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen.
  2. Absatz 2,Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen.