Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
§ 395Paragraph 395
01.03.1939
31.12.2006
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.