Absatz einsHandelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1999/1938
Paragraph 385,
01.03.1939
31.12.2006