Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 383,
01.03.1939
31.12.2006
Dritter Abschnitt.
Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.