Absatz einsIst der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 379,
01.03.1939
31.12.2006