Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 378,
01.03.1939
31.12.2006
Die Vorschriften des Paragraph 377, finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte.