Absatz eins,Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 354
01.03.1939
31.12.2006