Absatz eins,Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 347
01.03.1939
31.12.2006