Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 346
01.03.1939
31.12.2006
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.