Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

DRITTER ABSCHNITT

Stille Gesellschaft

Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
  2. Absatz 2,Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.