Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 175
01.01.1991
31.12.2006
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Auf die Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des Paragraph 14, keine Anwendung.