Absatz eins,Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Firmenbuch die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 172
01.01.1991
31.12.2006