Absatz eins,Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 171
01.03.1939
31.12.2006