Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften des Paragraph 120, über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.
  2. Absatz 2,Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
  3. Absatz 3,An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.