Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 164
01.03.1939
31.12.2006
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des Paragraph 116, Absatz 3, bleiben unberührt.