Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 160,
01.03.1939
31.12.2006
Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.