Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 147
01.03.1939
31.12.2006
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach Paragraph 146, Absatz 2, 3, Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.