Absatz eins,Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 143
01.01.1991
31.12.2006