Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 128
01.03.1939
31.12.2006
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.