Absatz eins,Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 124
01.03.1939
31.12.2006