Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 109
01.03.1939
31.12.2006
Zweiter Titel.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der Paragraphen 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.