Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;
    2. Ziffer 2
      die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
    3. Ziffer 3
      den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.