Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

§ 106.

  1. (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. 1.
      den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;
    2. 2.
      die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
    3. 3.
      den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.