Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Beachte

Die Bestimmungen des ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, über die Gesellschaft

bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175 bis 1216) sind auf die OHG und die KG

nicht anzuwenden (Artikel 7, Ziffer eins, der 4. EVHGB, dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938,).

Text

Zweites Buch.

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.

Erster Abschnitt.

Offene Handelsgesellschaft.

Erster Titel.

Errichtung der Gesellschaft.

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Vertrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
  2. Absatz 2,Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.