Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
§ 57
01.03.1939
31.12.2006
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.