Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 56,
01.03.1939
31.12.2006
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.