Absatz einsDie Vorschriften des Paragraph 54, finden auch auf Handlungsbevollmächtigte Anwendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet werden, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 55,
01.03.1939
31.12.2006