Absatz einsDie Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 53,
01.01.1991
31.12.2006