Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDie Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
  2. Absatz 2Die Prokura ist nicht übertragbar.
  3. Absatz 3Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.