Absatz einsDie Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 52,
01.03.1939
31.12.2006