Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Fünfter Abschnitt.

Prokura und Handlungsvollmacht.

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).