Absatz eins,Eine juristische Person, deren Eintragung in das Firmenbuch mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 33
01.01.1991
31.12.2006