Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Zwangsverwaltung gilt Paragraph 342, EO.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.