Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 29
01.01.1991
31.12.2006
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; er hat seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.